§§ 15, 20 Abs 4 Bgld Raumplanungsgesetz
§ 82 StVO:
Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens auf Verkehrsflächen ist ausschließlich nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Verkehrsflächen dienen gemäß § 15 RPG der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Bau- und Grünlandes. Baumaßnahmen in Verkehrsflächen sind gem § 20 Abs 4 RPG nur zulässig, wenn die für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Eine Werbeanlage entspricht nicht einer der Verkehrsflächenwidmung entsprechenden Nutzung.