§ 341 Abs 2 BVergG 2006:
§ 341 Abs 2 BVergG 2006 ist teleologisch zu reduzieren; das Erfordernis eines Feststellungsbescheids für die Zulässigkeit der gerichtlichen Verfolgung von Lauterkeitsverstößen ist auf jene zu beschränken, die zur Einleitung vergaberechtlicher Feststellungs- oder Nachprüfungsverfahren legitimiert sind.