Art 7 der RL 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen:
Die RL will in dem genannten Artikel sicherstellen, dass der Reisende im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters oder eines über ihn verhängten Gesamtvollstreckungsverfahrens zurückreisen kann und ihm die bereits gezahlten Beträge erstattet werden (Urteil Dillenkofer ua, Rdn 34).