Art 2/1 und 4/1+4 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Aarhus), genehmigt im Namen der Gemeinschaft mit Beschluss 2005/370/EG; Art 2/1+2, 3/1 und 4/1 der RL 2003/4/EG des EP und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen: