§§ 74, 76a GewO 1994
Art 7 Abs 1 B-VG:
Die Ausnahme von Gastgärten von der gewerberechtlichen Genehmigungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen ist gleichheitswidrig, weil sie Gastgärten gegenüber sonstigen Betriebsanlagen ohne sachliche Rechtfertigung privilegiert und deren Nachbarn gegenüber Nachbarn sonstiger Betriebsanlagen benachteiligt. Fälle erheblicher Lärmbelästigung durch Gastgärten sind weder selten, noch haben sie a priori geringes Gewicht. Sie stellen deshalb keine hinzunehmenden Härtefälle dar.