Art 3 und 13 sowie Erwägungsgründe 1, 4, 13 und 18 der RL 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der MS über die Haftung für fehlerhafte Produkte:
Nach der RL haftet der Hersteller (oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, der Lieferant) verschuldensunabhängig für von einem seiner Erzeugnisse verursachte Schäden. Bei in die Union eingeführten Erzeugnissen haftet der Einführer wie der Hersteller.