Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder sehen sich in wirtschaftlich turbulenten Zeiten gehäuft mit Schadenersatzansprüchen ihrer (ehemaligen) Gesellschaft konfrontiert. Vor Gericht gestaltet sich die Aufklärung des dem Haftungsprozess zugrundeliegenden Sachverhalts oft schwierig. Nicht selten werden daher Entscheidungen unter Rückgriff auf die Beweislastverteilung getroffen. Das Ausmaß der im Gesetz angeordneten Beweislastumkehr ist im Detail jedoch unklar. Abgesehen davon stellt sich die Frage, auf Basis welcher Unterlagen eine einmal ausgeschiedene Organperson ihren Freibeweis antreten kann.