§ 1 Abs 1 Z 1 UWG:
Wenn sich eine Verhaltensnorm an alle Marktteilnehmer richtet, wäre es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung, wenn das Verhalten privater Mitbewerber nur am Standard der Vertretbarkeit der zugrunde liegenden Rechtsansicht gemessen würde, jenes von Unternehmen der öffentlichen Hand aber an deren Richtigkeit.