§§ 49, 76 GmbHG:
Für ein Aufgriffsrecht in der Satzung reicht notarielle Beurkundung aus; es besteht keine "doppelte Formvorschrift" dahingehend, dass zusätzlich zur für die Satzungsänderung erforderlichen notariellen Beurkundung auch die Notariatsaktspflicht des § 76 Abs 2 GmbHG einzuhalten ist.