§ 51 Z 6 JN
§§ 15, 18 GmbHG:
Im Hinblick auf die deutlichen Unterschiede zwischen dem faktischen und organschaftlichen Vertretern erscheint eine Auslegung des § 51 Z 6 JN dahin, dass diese Bestimmung auch den faktischen Geschäftsführer umfasst, nicht möglich.