§ 97 Abs 1 Z 1a ArbVG:
Eine Betriebsvereinbarung über Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Arbeitnehmern, die im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung tätig sind, hat nur obligatorische Wirkung. Eine darin enthaltene Kontrahierungspflicht für den Beschäftiger ist zwar ein zulässiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung, kann aber keinen Anspruch von überlassenen Arbeitnehmern begründen.