"Wesen des EG-Vertrags"
(nach Urteil Köbler, Rdn 30):
Der italienische Staat ist nach Art 2 des italienischen Gesetzes 117/88 dann haftbar, wenn ein Richter in Ausübung seiner Aufgaben einen "schweren Fehler" begeht. Darunter wird eine "schwere Rechtsverletzung infolge unentschuldbarer Fahrlässigkeit" verstanden, wobei jedoch klargestellt wird, dass eine in Ausübung seiner Aufgaben vorgenommene Auslegung der Rechtsvorschriften oder Tatsachen- und Beweiswürdigungen nicht eine Staatshaftung auslösen können, sofern diese nicht auf Arglist oder Rechtsverweigerung beruht.