b) Art 81, 82 EG (jetzt Art 101, 102 AEUV)
Ziff 24 der Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen gem Art 23/2/a der VO (EG) Nr 1/2003 (ABI C 210/20 06):
In einem weiteren Wettbewerbsfall ging es insb um die Beweise, auf die die Kom ihre E gestützt hatte und die vom EuG für unzureichend angesehen wurden. Daraus kann freilich nicht der Schluss gezogen werden, die europäischen Gerichte legten nunmehr auch in Wettbewerbssachen rechtsstaatliche Maßstäbe an. So wird zB an einer Stelle festgehalten: "Ob es nun (Herr S [FC]) oder (Herr L [Arkema France]) war, der mit (der Klägerin) gesprochen hatte, ist unerheblich, da aus dem Inhalt der Notiz hervorgeht, dass das Gespräch mit (der Klägerin) rechtswidrig war".