§ 25 Abs 3 GSpG
Art 140 Abs 1 B-VG:
Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber zwar nicht, von Begrenzungen der Verschuldenshaftung Abstand zu nehmen, doch ist nicht jede Haftungsbegrenzung in jedweder Höhe sachlich gerechtfertigt. Eine die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Begrenzung liegt dann vor, wenn das Ausmaß der Beschränkung derart hoch ist, dass es außer Verhältnis zum Gewicht der mit ihr verfolgten (öffentlichen) Interessen steht, oder umgekehrt, wenn die Nachteile des Geschädigten außer Verhältnis zur Höhe des maximal zu leistenden Ersatzes stehen.