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Zur Rechtsnatur des Rechts an der Erfindung

RechtsprechungWettbewerbs- und Immaterialgüterrechtwbl 2012/17wbl 2012, 56 Heft 1 v. 15.1.2012

§§ 4 Abs 1, 20 Abs 1 u 2, 22 Abs 1 PatG:

Das Recht an der Erfindung hat eine Doppelnatur. Es ist ein Vermögensrecht und hat persönlichkeitsrechtlichen Charakter; es umfasst das Recht auf das Patent und das Erfinderpersönlichkeitsrecht. Beeinträchtigungen des Rechts an der Erfindung kann der Erfinder abwehren; er kann die Abtretung der Anmeldung verlangen, wenn ein Dritter in den Besitz der Erfindung gelangt ist und das Patent angemeldet hat.

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