§§ 4 Abs 1, 20 Abs 1 u 2, 22 Abs 1 PatG:
Das Recht an der Erfindung hat eine Doppelnatur. Es ist ein Vermögensrecht und hat persönlichkeitsrechtlichen Charakter; es umfasst das Recht auf das Patent und das Erfinderpersönlichkeitsrecht. Beeinträchtigungen des Rechts an der Erfindung kann der Erfinder abwehren; er kann die Abtretung der Anmeldung verlangen, wenn ein Dritter in den Besitz der Erfindung gelangt ist und das Patent angemeldet hat.