§ 879 ABGB:
Wenn keine lohngestaltende Vorschrift zur Anwendung kommt, ist nahezu jede Entgeltvereinbarung gültig. Die Grenze bildet nur die Ausbeutung durch einen "Hungerlohn".
Eine Ausbeutung liegt nicht vor, wenn Arbeitnehmer von ihren Trinkgeldern bestimmte Beträge ("Tischgeld") abliefern müssen, damit dieses Geld dann an jene Arbeitnehmer verteilt wird, die nicht unmittelbar Trinkgelder erhalten.