Art 14 Abs 1 lit c RL 2006/54/EG des EP und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen
§ 3 Z 7 GlbG:
Der Begriff "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" in § 3 Z 7 GIBG ist weit aufzulegen. Er erfasst auch die einvernehmliche Auflösung.