Art 7/1/b+e und 7/2 sowie 63/6 der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (nunmehr Art 7/1/b+e sowie 65/6 der VO 207/2009 ):
Nach den beiden angeführten Bestimmungen des Art 7 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben sowie Marken, die ausschließlich aus der Form bestehen, die der beanspruchten Ware einen wesentlichen Wert verleiht, von der Eintragung ausgeschlossen.