§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG:
Ein Anspruch auf Pension schließt selbst bei Erreichen des Regelpensionsalters eine Interessenbeeinträchtigung des gekündigten Arbeitnehmers nicht von vornherein aus. Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Arbeitnehmer seine Lebenshaltungskosten auch nach Wegfall des Aktivbezuges aus der künftigen Pension allein oder in Verbindung mit anderen Einkünften decken kann.