§ 75 AktG:
Allgemeine Grundsätze, ob ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch den Aufsichtsrat vorliegt, lassen sich kaum aufstellen, weil die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind.
Eine grobe Pflichtverletzung, die zur Abberufung führen kann, begeht ein Vorstandsmitglied, das durch den Abschluss eines ungünstigen Kreditvertrags seine privaten Interessen über das Unternehmenswohl stellt.