§§ 2, 33d BUAG
Art 3 der RL 96/71/EG des EP und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Entsende-RL):
Der Geltungsbereich des BUAG beschränkt sich nicht auf Bauunternehmen im engeren Sinn. Er ist vergleichsweise weit zu verstehen. Es zählen dazu auch Betriebe, die Tiefbohrarbeiten durchführen. Auf das Vorliegen von Saisonarbeit kommt es nicht an.