§ 31e Eisenbahngesetz
§ 8 AVG:
Eine befürchtete Verschlechterung einer Straßenverkehrsanbindung im öffentlichen Straßenverkehrsnetz ist als mittelbare Beeinträchtigung einzuschätzen und begründet kein subjektiv öffentliches Recht, das im Genehmigungsverfahren geltend gemacht werden kann. Ein auf zivilrechtlichen Ansprüchen basierendes Übereinkommen auf Vorhandensein einer Güter- und Schienenverladeanbindung kann ebenso wenig ein nach dem EisenbahnG gewährleistetes subjektiv öffentliches Recht begründen.