§ 27 Abs 2 PSG:
Die Privatstiftung ist in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs2 PSG nicht Partei.
Die Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands wirkt im Abberufungsverfahren ex nunc. Deshalb ist das Verfahren fortzuführen, wenn zwischenzeitig die Funktionsperiode abgelaufen ist, die abzuberufenden Stiftungsvorstände jedoch wieder bestellt wurden.