§§ 277, 283 UGB
§ 29 FBG:
Jahresabschlüsse sind - von einer Ausnahme abgesehen - gern § 277 Abs 6 UGB elektronisch einzureichen. § 29 FBG ist die Grundlage für die ADV-mäßige Führung des Firmenbuchs. Daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Staates, Daten in technisch einfach überführbarer Form zur Verfügung gestellt zu bekommen.