§ 13a TabakG 1995:
1. § 13a TabakG 1995 ("Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie") normiert, wie sich schon aus dem Wortlaut des Abs 1 ergibt, die Regel, dass grundsätzlich in allen Räumen, die der Verabreichung von Speisen und Getränken an Gäste dienen, Rauchverbot besteht. Auch die Erläuterungen (RV 610 BlgNR XXIII.