§ 42 Abs 4 GmbHG:
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der Nichtigerklärung eines Gesellschafterbeschlusses (hier: Abberufung als Geschäftsführer) setzt die Bescheinigung des drohenden unwiederbringlichen Schadens bzw Nachteils voraus. Es muss eine konkrete Gefährdung und nicht bloß eine abstrakte Gefährdung glaubhaft gemacht werden.