a) Art 1/b/iv und 13 -
15 der VO (EG) Nr 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art 93 (88) des EG-V:
Für die Jahre 1995-1997 erstreckte Italien die für seine südlichen Landesteile geltenden Abgabenerleichterungen auf die Gebietskörperschaften Venedig und Chioggia. Dadurch wurden die dort ansässigen Betriebe von Sozialabgaben entlastet oder überhaupt befreit. Die Ermäßigungen führten zu einer Verringerung der Sozialabgaben von 37,7 Mio € im Jahr, verteilt auf 1 645 Unternehmen, die Befreiungen zu einen Ausfall von 292 831 €, verteilt auf 165 Unternehmen.