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1. Wettbewerb

RechtsprechungEuroparechtwbl 2011/158wbl 2011, 439 Heft 8 v. 15.8.2011

b) Art 81 EG (jetzt Art 101 AEUV)

Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen, die gem Art 23 Abs 2 Buchstabe a der VO (EG) 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 verhängt werden (ABl C 210/06):

Gegen Arkema France (und ihre Tochtergesellschaften Altuglas International SA und Altumax Europe SA) verhängte die Kom mit ihrer E K(2006) 2098 ein weiteres Bußgeld, weil sie es als erwiesen ansah, dass die Vorgängergesellschaft von Arkema France, Arkema SA, an einer Absprache über die Festsetzung, Durchführung und Überwachung von Preisen sowie dem Austausch geschäftlich wichtiger Angaben auf dem Markt für Acrylglas beteiligt war. Dieses gegen Arkema France und ihre Tochtergesellschaften verhängte Bußgeld belief sich auf 219,1 Mio €. Die Muttergesellschaft Elf Aquitaine SA hielt zunächst eine Beteiligung von über 97% an Arkema. Ab April 2000 ging die Beherrschung von Arkema auf Total SA über, die als neue Muttergesellschaft entsprechende Beteiligungen an Elf Aquitane, Arkema und deren Töchter erwarb. Über Elf Auqitaine und Total wurden gesamtschuldnerisch Bußgelder verhängt.

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