§§ 3 Abs 1 und 7, 3a Abs 1 Z 2, Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000
Anhang 2 Z 12 lit a der RL 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL):
Im Rahmen eines UVP-Verfahrens ist es erforderlich, die Auswirkungen eines Vorhabens in all seinen Teilen zu berücksichtigen. Nach Anhang 2 Z 12 lit a der UVP-RL sind bei Seilbahnen ausdrücklich auch "zugehörige Einrichtungen" einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Das führt dazu, dass bei der Errichtung einer Pendelbahn ohne Stützen nicht nur eine isolierte Betrachtung des Streckenverlaufs zwischen Anfangs- und Endpunkt erfolgen kann, sondern auch Berg- und Talstation als Teil der "Lifttrasse" anzusehen und auf ihre Umweltverträglichkeit zu prüfen sind.