Neben den nach Gemeinschaftsrecht geschützten Herkunftsbezeichnungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, die wesentliche ihrer Eigenschaften ihrer Herkunft verdanken, können die EU-MS weitere Herkunftsbezeichnungen schützen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen. Sie können dennoch eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung erlangen, wenn sie als ältere "sonstige" Kennzeichenrechte gem Art 8/4 der VO über die Gemeinschaftsmarke einen Widerspruch gegen eine Markeneintragung stützen. Einen solchen Widerspruch erhob die Budweiser Brauerei gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke "Bud", dem das EuG weitgehend stattgab. Der EuGH wies aber in seinem Urteil vom 29. März 2011, Rs C-96/09P (Anheuser-Busch Inc/Budĕjovický Budvar) darauf hin, dass eine solche einfache Herkunftsangabe anderweitige Voraussetzungen wie zB hinsichtlich ihrer Benutzung erfüllen muss.