§ 1151 ABGB:
Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis spricht nur dann gegen die Arbeitnehmereigenschaft, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung zu erwarten ist, dass eine solche Nutzung erfolgt.
OGH 22. 3. 2011, 8 ObA 49/10d (OLG Linz 23. 3. 2010, 12 Ra 6/10d-32)