a) Art 43 EG (jetzt Art 49 AEUV):
In Katalonien bedarf die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßmärkten einer besonderen Erlaubnis. Bei deren Erteilung werden ua ihr Einzugsgebiet und ihre Verkaufsfläche berücksichtigt. Diese Beschränkungen gehen zum Teil auf staatliche, zum Teil auf von der Gebietskörperschaft Katalonien im eigenen Wirkungsbereich erlassene Gesetze zurück.