Kartellrecht beschäftigt sich ua mit Zusammenschlüssen, also Varianten der Unternehmenskonzentration. Untersucht wird, welchen Beitrag Gesellschaftsrecht insoweit leisten sollte und leistet. Des Weiteren interessiert wie Gesellschafts- und Kartellrecht wechselseitig aufeinander einwirken. Drei Hauptkomplexe lassen sich unterscheiden: (1) die Anwendbarkeit kartellrechtlicher Verbote auf gesellschaftsrechtlich zulässige Sachverhalte, (2) Rücksichtnahme von Kartellrecht auf gesellschaftsrechtliche Gestaltungen und (3) die Bedeutung gesellschaftsrechtlicher Begriffe im Tatbestand kartellrechtlicher Normen.