§ 129 Abs 1 Z 2 BVergG
§§ 2 Abs 1 Z 7, 2 Abs 11, 373 c GewO:
Die Restaurierung von Kunstwerken ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn für die Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit erforderlich ist. Für die Beurteilung ist der Gesamtzusammenhang der die Restaurierung bildenden Tätigkeiten entscheidend. Selbst wenn eine solche nachgestaltende künstlerische Fähigkeit nur im Ausmaß von 7 % für die Restaurierung vorliegt, so kann sie dennoch im Sinne des § 2 Abs 11 GewO 1994 zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung erforderlich sein und somit die Tatbestandsmerkmale dieser Ausnahmebestimmung erfüllen.