§ 9a Abs 1 Z 1 UWG:
§ 9a Abs 1 Z 1 UWG ist einschränkend auszulegen. Das Ankündigen von Zugaben gegenüber Verbrauchern ist auf Grund der E des EuGH im Verfahren C-540/08 nur mehr dann unzulässig, wenn es im Einzelfall irreführend, aggressiv oder sonst unlauter ist.