§ 577 ZPO:
Streitigkeiten aus dem Syndikatsvertrag sind nicht mit Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern der GmbH aufgrund des Gesellschaftsvertrages gleichzusetzen.
Aus der Natur des gemeinschaftsrechtlichen Rechtsverhältnisses, das nur gegen oder für alle festgestellt werden kann, weil sonst die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen bestünde, kann sich die Notwendigkeit der Beteiligung der übrigen Gesellschafter am Schiedsverfahren ergeben.