§ 73 AVG; §§ 289-293, 337 GewO 1994; § 6 der Linzer Marktordnung 1999:
Der VwGH ist nicht zur Feststellung von in der Vergangenheit gelegenen, jedoch nicht konkret fortwirkenden Rechtverletzungen berufen. Wenn entsprechende Bewilligungen für einen bereits verstrichenen Zeitraum nicht mehr erteilt werden können, sind diesbezügliche Anträge abzuweisen.