§ 915 ABGB; § 37 Abs 1 AngG:
Kündigt der Arbeitnehmer oder tritt er vorzeitig aus, muss er dabei auf ein schuldbares Verhalten des Arbeitgebers hinweisen, wenn eine vereinbarte Konkurrenzklausel wirkungslos werden soll.
Eine einzelvertragliche Verfallsklausel mit einer Dauer von drei Monaten, die sich nur auf Forderungen des Arbeitnehmers bezieht, ist zulässig.