§ 3 Abs 3 KA-AZG; § 41 Tir KAG:
Ein Anspruch eines mitwirkenden Assistenzarztes auf Sondergebühren von Patienten der Sonderklasse setzt nach dem Tir KAG voraus, dass zwischen Anstaltsträger und honorarberechtigtem Arzt eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird. Fehlt es daran, haben die mitwirkenden Ärzte keinen Anspruch auf eine anteilsmäßige Beteiligung.