RL 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die RL 2001/19/EG des EP und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung RL 98/5/EG des EP und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen MS als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde: