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Zur Anwendung des Art 6 EMRK im Provisorialverfahren

RechtsprechungWettbewerbs- und Markenrechtwbl 2011/43wbl 2011, 109 Heft 2 v. 16.2.2011

Art 6 EMRK

§§ 378 ff EO:

1. Nach der neueren Rsp des EGMR ist Art 6 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch in einem Sicherungsverfahren zu beachten. Diese Voraussetzungen sind: Das Verfahren muss zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen (civil rights or obligations) betreffen, und die Sicherungsmaßnahme muss geeignet sein, den zivilrechtlichen Anspruch oder die Verpflichtung zu bestimmen.

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