Art 82 EG (jetzt Art 102 AEUV):
Vor der Öffnung der Fernmeldemärkte am 1. August 1996 hielt die Deutsche Telekom ein gesetzliches Ausschließlichkeitsrecht für Fernsprechdienstleistungen im Festnetz an Endkunden.
Nach der Öffnung der Fernmeldemärkte kam es zu mehreren Beschwerden von Wettbewerbern, denen die Kom am 21. Mai 2003 durch den Erlass der E 2003/707/EG entsprach, in der sie feststellte, dass die Deutsche Telekom (DT) seit 1998 ihre beherrschende Stellung auf den Märkten für den unmittelbaren Zugang zu ihrem Fernsprech-Festnetz missbraucht habe, indem sie für den Zugang der Wettbewerber zum Netz (Vorleistungszugangs-