Art 107, 108 Abs 3 AEUV (ex Art 87, 88 EG)
§ 1 Abs 1 Z 1 UWG:
Eine lauterkeitsrechtlich relevante Förderung fremden Wettbewerbs setzt jedenfalls voraus, dass das Verhalten objektiv geeignet ist, diese Wirkung zu entfalten. Aber auch bei Zutreffen dieser Voraussetzung greift das Lauterkeitsrecht nicht ein, wenn bei objektiver Betrachtung eine andere Zielsetzung eindeutig überwiegt. Das wird insb bei der Erfüllung typischer Aufgaben der öffentlichen Hand zutreffen, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge oder der Schaffung von Infrastruktur.