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Zur Beugehaft gegen den Geschäftsführer der verpflichteten GmbH

RechtsprechungUnternehmensrechtUniv.-Ass. Dr. Christian Feltlwbl 2011/206wbl 2011, 559 Heft 10 v. 14.10.2011

§§ 354 ff EO

§ 15a GmbHG:

Bei Exekution gegen eine Gesellschaft gem § 354 EO existiert nach außen nur ein Wille, der schließlich durch Haft zu beugen ist, nämlich der des organschaftlichen Vertreters: An ihm liegt es, namens der Gesellschaft titelgemäß zu leisten und damit die sofortige Beendigung der weiteren Vollstreckung durch Haft herbeizuführen. Dagegen spricht auch nicht die Möglichkeit der GmbH-Gesellschafter, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen.

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