§ 39 GewO 1994:
Die persönliche Anwesenheit des Geschäftsführers in einem Handelsgewerbebetrieb, dessen Betriebsgeschehen nahezu ausschließlich am Betriebsstandort abläuft, im Ausmaß 20 bis 30 Stunden pro Monat ist ausreichend, um gemeinsam mit den täglichen Kontrollen auf elektronischem Weg eine entsprechende Betätigung iSd § 39 Abs 2 GewO 1994 entfalten zu können.