§ 4 GenG:
Die Rechtsform der Genossenschaft muss als solche im Firmenwortlaut unzweideutig zu erkennbar sein, um eine Verwechslung mit anderen Gesellschaftsformen zu verhindern. Der Zusatz "eG" für eine eingetragene Genossenschaft entspricht diesen Vorgaben und ist daher zulässig.