§§ 122, 128 UGB:
Für Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis haftet nur die Gesellschaft. Dies gilt insbesondere auch für den Anspruch auf Gewinnauszahlung, der nur gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen die Gesellschafter erhoben werden kann.
Ob darüber hinaus ein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter besteht, kann dahingestellt werden, da keine pflichtwidrige Weigerung des geschäftsführenden Gesellschafters vorlag, die Auszahlung vorzunehmen, und ohnehin bereits ein Titel gegen die Gesellschaft erwirkt wurde.