Art 7/1/b der VO (EG) Nr 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke:
EuGH 21. 1. 2010, Rs C-398/08 P (Audi AG)
Die Audi AG hatte die Eintragung der Wortmarke "Vorsprung durch Technik" sowohl für Fahrzeuge als auch eine Vielzahl anderer Erzeugnisse wie Edelmetalle, Papier, Pappe, Lederwaren, Versicherungswesen, Bauwesen usw beantragt. Die Beschwerdekammer sah die zur Eintragung als Marke angemeldeten Worte als lobende Sachaussage an, die der Unterscheidungskraft ermangle und vertrat die Auffassung, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien trotz großer Unterschiede "einigermaßen" technikbezogen.