§ 39 Abs 1 GewO; §§ 33a ff UWG:
Die Ausverkaufsbestimmungen gehören ungeachtet ihrer Aufnahme in das UWG zu den gewerberechtlichen Vorschriften, für deren Einhaltung der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist.
§ 39 Abs 1 GewO; §§ 33a ff UWG:
Die Ausverkaufsbestimmungen gehören ungeachtet ihrer Aufnahme in das UWG zu den gewerberechtlichen Vorschriften, für deren Einhaltung der gewerberechtliche Geschäftsführer verantwortlich ist.