§ 17 Abs 2 GenG:
Vom Gesetz abweichende Beschlusserfordernisse für den Vorstand einer Genossenschaft können nicht nur durch Satzung und Geschäftsordnung der Generalversammlung festgelegt werden, sondern der Vorstand kann dazu in der Satzung mittels Erlassung einer Geschäftsordnung ermächtigt werden.